Satzung

SCBUREVESTNIK-NT

 

§ 1. Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen SEGELCLUBBUREVESTNIK-NT (abgekürzt SCBUREVESTNIK-NT oder SCB-NT)
Sitz des Vereines ist in D-72622 Nürtingen.

Der Verein (SCB-NT) wurde neu gegründet.

https://www.scb-nt.de
2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart – Registergericht – eingetragen werden.

Er trägt dann den Zusatz e.V. (SEGELCLUBBUREVESTNIK-NT e.V.)

 

§ 2. Zweck und Aufgaben

 

1. Der Verein fördert im Sinne des Breitensports den Segel - und Wassersport, das Fahrtensegeln, nationale und internationale Regattaveranstaltungen und kleinere Kulturveranstaltungen.
Das Verantwortungsgefühl für die Natur durch Gewässerschutz und durch Rücksicht auf die Tierwelt und Pflanzenwelt.
Der Verein ist unpolitisch. Für sich lehnt er alle Bindungen politischer, konfessioneller und insbesondere radikaler, rassistischer und nationalistischer Art ab.
Der SCB-NT ist offen für alle am Segelsport interessierten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen.
Der Vorstand des Vereins arbeitet ausschließlich ehrenamtlich.
2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Ausgenommen sind Aufwendungen für die Übungsleiterpauschalen gem. § 3 Nr.26 EStG und Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26a EStG

 

§ 3. Gemeinnützigkeit

 

1. SCBUREVESTNIK-NT verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Mittel des SCBUREVESTNIK-NT dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Bei Auflösung SCBUREVESTNIK-NT der Körperschaft oder bei Wegfallen steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) – die Seenotretter, der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4. Mitgliedschaft

 

Als Mitglieder können sich volljährige Bürgerinnen und Bürger bewerben. Minderjährige Personen können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.
Folgende Mitgliedschaften sind nach Billigung des Vorstandes möglich:
1. Ordentliches Mitglied (100%)
2. Ehrenmitglieder (0%)
3. Familienmitglied (50%)
4. Ermäßigtes Mitglied (Kinder, Schüler bis zu 18Jahren mit Eltern [50%])
5. Passives Mitglied (50%)
Wer sich besondere Verdienste um die Ziele des SCB-NT erworben hat, kann von der JHV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Familienmitglieder können Familienangehörige ersten Grades eines ordentlichen Mitglieds werden.

 

§ 5. Passive Mitgliedschaft

 

Mitglieder, die nachweislich für die Dauer von über einem Jahr gehindert sind, am aktiven Vereinsleben teilzunehmen oder sich dauerhaft vom aktiven Vereinsleben zurückziehen möchten, können auf Antrag den Status eines passiven Mitgliedes erhalten.
Mitglieder, die vorübergehend gehindert sind, am aktiven Vereinsleben teilzunehmen, erhalten den Status eines passiven Mitgliedes für ein Jahr. Die vorübergehende passive Mitgliedschaft
kann auf Antrag verlängert werden.
Die passive Mitgliedschaft von Mitgliedern, die sich dauerhaft zurückziehen, ist unbefristet.
Über die Anträge entscheidet der Vorstand.

 

§ 6. Aufnahme

 

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung.

 

§ 7. Austritt aus dem Verein

 

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch Kündigung mit in Textform erfolgen. Die Kündigungserklärung muss spätestens 3 Monate vor Beendigung des Kalenderjahres bei dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem 1. Stellvertreter eingegangen sein. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge und Gebühren.

 

§ 8. Beendigung der Mitgliedschaft durch Maßnahme des Vereins

 

Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Mitgliedschaft durch Mehrheitsbeschluss entziehen. Der Beschluss ist ab Mitteilung durch den Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenüber dem betroffenen Mitglied sofort wirksam.
Die Entziehung und damit der Ausschluss vom Verein kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied den Beitrag und/oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt oder wenn es durch vereinsschädigendes Verhalten geboten ist. Die darauffolgende Hauptversammlung kann auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds den Vorstandsbeschluss aufheben.
Nach Erlöschen der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge und Gebühren. Sämtliche persönlichen Gegenstände, wie etwa Boote und Ausrüstung etc., sind mit Frist von 6 Monaten durch das ausgeschlossene Mitglied vom Verein bzw. Vereinsgelände zu entfernen.
Soweit es sich um Eigentum Dritter handeln sollte, was der Verein regelmäßig nicht rechtssicher überprüfen kann, hat das ausgeschlossene Mitglied die Pflicht, die trotzdem zu entfernenden Gegenstände entsprechend zu schützen.
Verbleibendes Material und Gegenstände können durch den Verein zur Deckung offener Beiträge und Gebühren des betreffenden Mitgliedes verwertet und anschließend verwendet werden, oder zu Lasten ausgeschlossenen Mitglieds entsorgt werden. Soweit der Verein hiervon keinen Gebrauch macht, hat das ausgeschlossene Mitglied die Pflicht, entsprechende Gebühren, z. B. Liegeplatzgebühren, gemäß Gebührenordnung zu zahlen.

 

§ 9. Die Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind
1. Die Hauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlungen
2. Der Vorstand

 

§ 10. Hauptversammlung

 

1. Die ordentliche Hauptversammlung soll alljährlich spätestens im Herbst unter Leitung des Vorstandes stattfinden. Sie wird 6 Wochen vorher durch Mitteilung per Email und Vereinswebsite einberufen.
2. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins erfordern Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
3. Die Beschlussfähigkeit ist bei fristgemäßer Einladung, die der Vorsitzende festzustellen hat, stets – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – gegeben. Auf die Anzahl der Mitglieder im Verein kommt es jeweils nicht an, sondern stets nur auf die Stimmenanzahl der anwesenden Mitglieder.
4. Es wird geheim abgestimmt, wenn ein Viertel der Stimmen dies verlangt.
5. Die ordentliche Hauptversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
- Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste sowie der Fristgemäßheit der Einladung
- Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht des Finanzrevisors
- Entlastung des Vorstandes
- Neu- und Ersatzwahlen, soweit – ggf. turnusgemäß - erforderlich
- Behandlung der vorliegenden Anträge
- Vorschau für das neue Geschäftsjahr
- Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren
- Verschiedenes

6. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, falls diese im Interesse des Vereins liegt, einzuberufen. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, oder muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
Die außerordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, durch seinen Stellvertreter per Email und Vereinswebsite einberufen und findet frühestens 14 Kalendertage und spätestens 8 Wochen nach der Einberufung statt. Die außerordentliche Hauptversammlung kann nur über die Verhandlungsgegenstände beschließen, die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt und vorher bekanntgegeben werden.
7. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Hauptversammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist und anschließend an die Mitglieder verteilt werden.

 

§ 11. Anträge zur Hauptversammlung

 

1. Anträge zur Hauptversammlung können einreichen: Der Vorstand und/oder jedes Mitglied.
2. Die Anträge müssen begründet werden und sind für die ordentliche Hauptversammlung spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzureichen. Jeder vorschriftsmäßig gestellte Antrag muss auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 12. Vorstand / Vertretungsberechtigung

 

1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Finanzwart, einem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für ihre Ämter gewählt:
- Vorsitzender
- 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
- Finanzwart
- Schriftführer
5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis die Neu- oder Wiedergewählten die Annahme der Wahl erklärt haben. Eine Zustimmung zur Wahl kann durch Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter bereits vor der Hauptversammlung erklärt werden, z. B. bei Abwesenheit bei der Hauptversammlung.

 

§ 13. Vereinsleitung

 

Der Vorstand leitet den Verein.
Der Verein wird im Rechtsverkehr immer gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Insbesondere Mitgliedern des Vereins kann durch Beschluss des Vorstandes die Vollmacht zur Vertretung im Rechtsverkehr erteilt werden.
Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.

 

§ 14. Beiträge und Leistungen der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den SCB-NT Mitgliedsbeiträge und Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Festsetzung durch die Hauptversammlung per Bankeinzug umgehend zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Gebühren, welche die Mitgliederversammlung festsetzt, kann vom Vorstand durch eine Gebührenordnung beschlossen und festgesetzt werden.
Der Bankeinzug erfolgt jährlich ab Ende März und wird ungefähr 4 Wochen zuvor angekündigt.
Außerplanmäßig anfallende Beiträge und Gebühren und Ähnliches werden durch den Verein mit gleicher Ankündigungsfrist eingezogen.
Etwaige Bankstorno- und Bearbeitungsgebühren sind durch das jeweilige Mitglied zu tragen, wenn sie durch das Mitglied verschuldet wurden. Dies gilt insbesondere bei:
- nicht vorhandener Kontendeckung
- falscher Bankverbindung
(jede Änderung ist dem SCB-NT durch das Mitglied umgehend mitzuteilen)
- jeder Rückbuchung.
Bei Falschbuchungen hat das jeweilige Mitglied den Finanzwart unverzüglich zu informieren.
Die Familienmitglieder zahlen im Verhältnis zu ordentlichen Mitgliedern einen ermäßigten Beitrag.
Über jährlich zu erbringende Leistungen der Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung entschieden, dies gilt insbesondere für die sog. Aufbaustunden, die von jedem Mitglied geleistet werden müssen respektive durch Gebühren des Mitglieds beigebracht werden. Die Leistung von Aufbaustunden bestehen für passive Mitglieder nicht.

 

§ 15. Vereinsämter

 

Alle vom SCB-NT gewählten Vertreter arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann in einzelnen Fällen besondere Leistungen vergüten. Dies erfolgt in Einzelentscheidungen durch Vorstandsbeschluss in Mehrheitsentscheidung. Vereinsämter können nur von ordentlichem Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern begleitet werden.

 

§ 16. Finanzrevisoren

 

Die Hauptversammlung wählt mindestens einen Finanzrevisor, der ordentliches Mitglied sein muss. Ihm obliegt die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die Finanzgeschäfte des Vereins zu überprüfen. Die Überprüfung muss mindestens durch einen Finanzrevisor erfolgen.

 

§ 17. Ordnungen

 

Alle Angelegenheiten, die einer zusätzlichen Regelung bedürfen, können in einer Ordnung, z. B. einer Geschäftsordnung, einer Hausordnung etc. geregelt werden. Die Ordnungen werden vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss erlassen und bedürfen der Genehmigung der darauffolgenden Hauptversammlung.

 

§ 18. Gerichtsstand

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins, die sich aus dem Verhältnis zu seinen Mitgliedern aufgrund der vorliegenden Satzung, besonders aus der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und Gebühren ergeben, ist der jeweilige Sitz des SCB-NT.

 

§ 19. Haftung und zwingende Pflichten und Haftung der Mitglieder

 

1. Die Benutzung der Anlagen des SCBUREVESTNIK-NT erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
2. Für Boote und ähnliche Wassersportgeräte besteht eine Haftpflichtversicherung Pflicht.
Der Nachweis ist dem Verein mit dem Beitritt und auf Rückfrage jederzeit vorzulegen.
3. Jedes Mitglied trägt eigenverantwortlich eine Sicherungspflicht seines Bootes (geeignetes Festmachen respektive Verankerung

gegen Wind, Strömung, Seegang, Schwell, an Land wie an der Mooring). Für Schäden, die durch nicht ausreichend gesichertes Material bzw. durch Boote entstehen, haftet das Mitglied.

 

§ 20. Inkrafttreten

 

1. Die vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 27.Januar 2018 im „Schlachthof Bräu“ in Nürtingen beschlossen.
2. Die Satzung wurde am 14. Oktober 2018 bei der außerordentlichen Hauptversammlung im „Schlachthof Bräu“ in Nürtingen geändert und ist in der dieser Form sofort gültig.

 

Die Satzung wird in der Form dem zuständigen Vereinsregistergericht zugänglich gemacht.

 

Nürtingen den 14.10. 2018